§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

 Der Verein führt den Namen „Radl-Power Petting e.V.“.

 Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Traunstein eingetragen.

 Der Verein hat seinen Sitz in Petting.

 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 § 2 Vereinszweck

 

 Zweck des Vereins ist die Förderung des Radsports und verwandter Sportarten (z.B. Triathlon).

 Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Pflege und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Dies sind insbesondere:

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller/der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet:

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zulässig.

Eine Beitragserstattung erfolgt bei Kündigung nicht.

Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied auch nach dreimaliger erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand und ist schriftlich mitzuteilen.

 

§ 6 Beiträge

 

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

 

§ 8 Vorstand

 

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstandes werden alle 2 Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden , bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

 

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die

 

§ 9a Haftung des Vorstandes

 

Die Haftung des Vorstandes in Ausübung seines Vereinsamtes ist gegenüber dem Verein, mit Ausnahme der Fälle der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, ausgeschlossen.

Der Verein verpflichtet sich, den Vorstand gegenüber Dritten für die Haftung in Ausübung des Vereinsamtes, mit Ausnahme der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, von jeglicher Haftung frei zu stellen.

Im selben Umfang verpflichtet sich der Verein gegenüber dem Vorstand diesem auch die nötigen Kosten einer Rechtsverfolgung zu erstatten.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Bekanntgabe auf der Internetseite des Vereins www.radl-power-petting.de. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung erfordern eine Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist. Vor Abhaltung der Mitgliederversammlung ist die Kasse von den beiden gewählten Kassenprüfern zu prüfen.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den TSV Petting e.V. der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Jugendarbeit zu verwenden hat.

 

§ 12 Inkrafttreten

 

Vorstehende Satzung wurde am 01. März 2007 in Petting von der Gründungsversammlung des Vereins beschlossen und am 12. April 2007 in Petting von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert (§ 10 Die Form der Einberufung der Mitgliederversammlung wurde ergänzt). Am 12.03.2011 wurde die Satzung von der Mitgliederversammlung in Petting ergänzt (§ 9a Haftung des Vorstandes). Am 23.03.2017 wurde § 10 der Satzung, die Art der Einberufung der Mitgliederversammlung, von der Mitgliederversammlung geändert.

Die Änderung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.

 

Petting, 23.03.2017